Liebe Leser*innen,
Familie in Deutschland ist heute vielfältig. Kinder wachsen in unterschiedlichen Kontexten auf: In Patchwork-Familien oder der klassischen Kleinfamilie, in Regenbogenfamilien, mit vielen Geschwistern oder als Einzelkind, manchmal leben Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil, manchmal im Wechselmodell. Allen Modellen gemein ist aber, dass es verlässliche erwachsene Bezugspersonen gibt, die Kinder beim Aufwachsen begleiten.
Was aber, wenn die Erwachsenen sich nicht so um ihre Kinder kümmern können, dass gutes Aufwachsen gelingt? Wenn sogar das Kindeswohl gefährdet ist? In der Regel schaltet sich dann der Staat in Form von Jugendämtern und Familiengerichten ein. Er nimmt dann sein im Grundgesetz bestimmtes Wächteramt wahr und greift in die Familie ein.
In dieser Ausgabe wollen wir Ihnen näherbringen, was es bedeutet, wenn Kinder aus ihren Familien genommen werden. Wir sprechen mit einem Jugend- amtsleiter über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Und wir sind auf einem Ortsbesuch im Spatzennest des Essener Kinderschutzbundes. Hier werden bereits Kleinkinder aufgenommen, die nicht in ihren Familien bleiben können. Und leider lernen wir auch, wie groß der Bedarf dafür ist.
Nicht immer ist die Kommunikation zwischen Jugendämtern, Trägern und Kindern und Jugendlichen konfliktfrei. In der vergangenen Legislatur hat der Gesetzgeber daher den Anspruch von Kindern auf Beratung und Vermittlung durch eine unabhängige Stelle im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Der Kinderschutzbund ist in vielen Bundesländern Träger solcher Ombudsstellen. Beispielhaft stellen wir hier die Arbeit des Kinderschutzbundes Thüringen und des Kinderschutzbundes Schleswig-Holstein vor.
Für viel Diskussion in den letzten Wochen hat der Gesetzgebungsprozess für ein Selbstbestimmungsgesetz für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen gesorgt. Da die Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt – und nur darum ging es in dem Gesetzentwurf – für Jugendliche ab 14 Jahren unter bestimmten Bedingungen möglich sein soll, war auch der Kinderschutzbund zu einer Stellungnahme aufgefordert. Unsere Haltung zum Thema und was es für die Praxis des Kinderschutzbundes vor Ort bedeutet, lesen Sie im zweiten Teil des Heftes.
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre!
Herzlich
Ihre Sabine Andresen
Präsidentin des Kinderschutzbundes
Liebe Leser*innen,
Familie in Deutschland ist heute vielfältig. Kinder wachsen in unterschiedlichen Kontexten auf: In Patchwork-Familien oder der klassischen Kleinfamilie, in Regenbogenfamilien, mit vielen Geschwistern oder als Einzelkind, manchmal leben Kinder hauptsächlich bei einem Elternteil, manchmal im Wechselmodell. Allen Modellen gemein ist aber, dass es verlässliche erwachsene Bezugspersonen gibt, die Kinder beim Aufwachsen begleiten.
Was aber, wenn die Erwachsenen sich nicht so um ihre Kinder kümmern können, dass gutes Aufwachsen gelingt? Wenn sogar das Kindeswohl gefährdet ist? In der Regel schaltet sich dann der Staat in Form von Jugendämtern und Familiengerichten ein. Er nimmt dann sein im Grundgesetz bestimmtes Wächteramt wahr und greift in die Familie ein.
In dieser Ausgabe wollen wir Ihnen näherbringen, was es bedeutet, wenn Kinder aus ihren Familien genommen werden. Wir sprechen mit einem Jugend- amtsleiter über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Und wir sind auf einem Ortsbesuch im Spatzennest des Essener Kinderschutzbundes. Hier werden bereits Kleinkinder aufgenommen, die nicht in ihren Familien bleiben können. Und leider lernen wir auch, wie groß der Bedarf dafür ist.
Nicht immer ist die Kommunikation zwischen Jugendämtern, Trägern und Kindern und Jugendlichen konfliktfrei. In der vergangenen Legislatur hat der Gesetzgeber daher den Anspruch von Kindern auf Beratung und Vermittlung durch eine unabhängige Stelle im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Der Kinderschutzbund ist in vielen Bundesländern Träger solcher Ombudsstellen. Beispielhaft stellen wir hier die Arbeit des Kinderschutzbundes Thüringen und des Kinderschutzbundes Schleswig-Holstein vor.
Für viel Diskussion in den letzten Wochen hat der Gesetzgebungsprozess für ein Selbstbestimmungsgesetz für trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen gesorgt. Da die Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt – und nur darum ging es in dem Gesetzentwurf – für Jugendliche ab 14 Jahren unter bestimmten Bedingungen möglich sein soll, war auch der Kinderschutzbund zu einer Stellungnahme aufgefordert. Unsere Haltung zum Thema und was es für die Praxis des Kinderschutzbundes vor Ort bedeutet, lesen Sie im zweiten Teil des Heftes.
Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre!
Herzlich
Ihre Sabine Andresen
Präsidentin des Kinderschutzbundes