Mehr Selbstbestimmung
Das neue Selbstbestimmungsgesetz soll es trans*, intergeschlechtlichen oder nicht-binären Menschen ermöglichen, den Geschlechtseintrag ohne Gerichtsverfahren zu ändern.
Alle Menschen haben ein Recht darauf, selbstbestimmt zu leben. Dazu gehört, sich frei entfalten zu können, dass die eigene Privatsphäre geachtet und niemand diskriminiert wird.
Neues Selbstbestimmungsgesetz auf dem Weg
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes, den das Bundesfamilien- und das Bundesjustizministerium im Mai vorgelegt haben, beschlossen. Damit ist der Weg für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs frei. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es volljährigen trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen ermöglichen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt zu ändern.
Bei Jugendlichen unter 14 Jahren müssen die Eltern oder Sorgeberechtigten eine Änderungserklärung abgeben, über 14-Jährige können dies selbst tun, brauchen dazu aber die Zustimmung ihrer Eltern. Falls die Eltern nicht zustimmen, soll ein Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls entscheiden. Bis zum Wirksamwerden der Änderung gilt eine dreimonatige Wartefrist.
Das neue Selbstbestimmungsgesetz soll das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ersetzen.
Für die Änderung des Geschlechtseintrages wird künftig keine gerichtliche Entscheidung oder ärztliche Begutachtung mehr notwendig sein. Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags oder des Vornamens soll eine erneute Änderung erst nach einem Jahr möglich sein.
Ob eine Person, neben dem Eintrag beim Standesamt geschlechtsangleichende körperliche oder medizinische Maßnahmen vornehmen darf, wird nicht durch das SBGG geregelt. In diesem Fall gelten wie bisher allein fachmedizinische Prüfkriterien.
Kinderschutzbund Bundesverband begrüßt Selbstbestimmungsgesetz
Der Kinderschutzbund Bundesverband begrüßt die Abschaffung des bisherigen Transsexuellengesetzes. Die Überführung in ein Selbstbestimmungsgesetz, wie sie der vorliegende Referentenentwurf vorsieht, hält der Bundesverband für zielführend. Positiv hervorzuheben ist, dass auch Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden: Wenn das von ihnen erlebte Geschlecht von der zugewiesenen und eingetragenen Geschlechtszugehörigkeit abweicht, besteht für sie die Möglichkeit der Namensänderung und/oder Änderung des Geschlechtseintrags. Für den Kinderschutzbund Bundesverband steht außer Frage, dass auch Kinder und Jugendliche bei der Auseinandersetzung mit ihrer Geschlechtsidentität respektvoll behandelt werden und sie so die Möglichkeit zur Selbstbestimmung erhalten. Gleichwohl ist die Einbeziehung der Sorgeberechtigten bzw. im Konfliktfall des Familiengerichts wichtig. Das Kindeswohl muss der zentrale Orientierungspunkt bleiben.
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